12. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 (persönlich überbracht am selben Tag) schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 43 ff.). 13. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 (Postaufgabe am selben Tag) beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 47 ff.). Der Beschwerdegegner stellte den Streitgegenstand sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeergänzung in Frage.