9. Mit Eingabe vom 20. September 2018 (am selben Tag persönlich überbracht) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (nachfolgend: KESGer; pag. 1 ff.). Sie beantragte, Ziff. 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 6. September 2018 sei aufzuheben. Ferner sei Ziff. 8 aufzuheben und einer Beschwerde gegen den Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (pag. 3). 10. Mit Verfügung vom 24. September 2018 wies das KESGer den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (pag. 17).