7. Am 30. August 2018 fand die Anhörung der Eltern, welche getrennt, aber jeweils in Gegenwart beider Parteivertreter durchgeführt wurde, vor der Vorinstanz statt. Beide Parteien hielten an ihren Standpunkten fest (siehe Anhörungsprotokoll, Vorakten KESB, Dossier 1, Lasche 2). 8. Mit Entscheid vom 6. September 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Vorakten KESB, Dossier 1, Lasche 2): 1. Die mit Präsidialentscheid der bKESB vom 16. August 2018 verfügten superprovisorischen Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB werden abgelöst.