6. Mit Stellungnahme vom 29. August 2018 zum Präsidialentscheid der Vorinstanz vom 16. August 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei superprovisorisch ein Beistand für C.________ einzusetzen, welcher den persönlichen Kontakt des Kindsvaters begleite. Bis zur Einsetzung eines Beistands seien der persönliche Kontakt des B.________ und die Betreuungsregelung zu sistieren. Die mit Entscheid vom 16. August 2018 erteilten Weisungen seien aufzuheben und der Wohnsitz in E.________ sei zu genehmigen (Vorakten KESB, Dossier 1, Lasche 2).