Sie habe tatkräftig bewiesen, dass sie die Betreuungsregeln nach wie vor respektiere und in diesem Zusammenhang sogar sehr grosses Vertrauen dem Kindsvater gegenüber bringe. Weiter wird ausgeführt, dass der Mutter 4 den Wegzug gestützt auf Art. 307 ZGB nicht verboten werden dürfe. Angesichts der Drohung durch den Kindsvater werde die Kindsmutter mit separater Post die Sistierung der Betreuungsregelung und des Besuchsrechts beantragen und allenfalls Strafanzeige gegen den Kindsvater einreichen (Vorakten KESB, Dossier 1, Lasche 7).