Weder die gesetzlichen Vorgaben noch die Scheidungskonvention würden dies ausschliessen. Bekanntermassen würden zahlreiche Pendler die Strecke D.________ — E.________ täglich zurücklegen. Die Betreuungsregelung erfordere nur einen zweimaligen Ortswechsel. Die regelmässigen Zugverbindungen und die Reisezeit von unter einer Stunde würden es ermöglichen, die bestehende Betreuungsregelung fortzuführen. Eine neue Ausgestaltung der Betreuungsregelung sei klarerweise nicht erforderlich. Die Unterstellung der Gegenpartei, die Kindsmutter wolle die Betreuungsregelung aushebeln, sei nicht nachvollziehbar.