5. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, schloss in ihrer Eingabe vom 17. August 2018 an die Vorinstanz, der superprovisorische Antrag des Vaters auf vorläufigen Entzug der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter sowie der Eventualantrag auf Weisungen nach Art. 307 ZGB seien abzuweisen. Die Mutter liess im Einzelnen ausführen, dass es ihr gutes Recht sei, nicht nur ihren, sondern auch den Wohnsitz von C.________ nach E.________ zu verlegen. Weder die gesetzlichen Vorgaben noch die Scheidungskonvention würden dies ausschliessen.