im Kindergarten der Rudolf Steiner Schule in D.________ einzuschulen (Kindergartenpflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des bernischen Volksschulgesetzes [VSG, BSG 432.210]) und das Kontaktrecht zwischen Vater und C.________ gemäss gerichtlich genehmigter Ehescheidungskonvention vom 15. April 2016 zu ermöglichen. Die Mutter, welche zumindest bis 16. August 2018 noch in D.________ angemeldet gewesen sei, werde sich entsprechend zu organisieren haben. Dies dürfte ohne weiteres möglich sein, zumal die Mutter gemäss Internetauftritt («www.________») offenbar in D.________ ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehe.