___ in D.________ zu belassen, der Kindergartenbesuch wie geplant zu ermöglichen sowie die Kontakte zwischen Vater und Sohn gemäss gerichtlich genehmigter Ehescheidungskonvention vom 15. April 2016 weiterzuführen. Für eine Anpassung der elterlichen Sorge und der Obhut sei bei Nichteinigung der Eltern das Gericht zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit seien statt dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Obhut nach Art. 310 ZGB vorerst Weisungen gemäss Art. 307 ZGB zu erlassen. Die Mutter werde gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, C.________ im Kindergarten der Rudolf Steiner Schule in D.__