3. Am 15. August 2018 teilte der Beschwerdegegner der bKESB mit, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits die Wohnung in D.________ geräumt habe und nach E.________ gezogen sei. Zudem gebe die Beschwerdeführerin momentan den gemeinsamen Sohn C.________ nicht heraus und ermögliche keine Kontakte von C.________ zum Vater (Vorakten KESB, Dossier 1, Lasche 7). 4. Mit Präsidialentscheid vom 16. August 2018 traf die Vorinstanz die folgenden superprovisorischen Anordnungen (Vorakten KESB, Dossier 1, Lasche 2): 1. Es wird festgestellt, dass C.________ Wohnsitz und Aufenthalt in D.________ hat.