2.b der Scheidungskonvention beantragten die Eltern dem Gericht, dass die Obhut für C.________ der Mutter zugeteilt wird. Die Eltern hielten weiter die Absicht fest, dass der Vater und C.________ mindestens 2 ½ Tage pro Woche miteinander verbringen können und die Intervalle, in welchen Vater und Sohn sich nicht sehen, nach Möglichkeit nicht länger als 2 bis 3 Tage sind. In Ziff. 2.c der Scheidungskonvention einigten sich die Eltern betreffend Betreuung des Sohnes auf folgende Regelung: Betreuung durch den Vater: - Mittwoch 12.00 Uhr bis Donnerstag 10.00 Uhr