lung - Durch den Wohnortswechsel des obhutsberechtigten Elternteils zusammen mit dem knapp sechsjährigen Kind liegt nicht per se eine Kindswohlgefährdung vor, zumal bei einem kleinen Kind weniger die Stabilität des Ortes als die Beziehung zu seinen wichtigsten Bezugspersonen wichtig ist (E. 33). - Vorliegend lag keine Kindswohlgefährdung vor, weshalb den Eltern zu Unrecht (vorsorglich) das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde (E. 33 f.). - Die bKESB ist bei Uneinigkeit der geschiedenen Eltern für die Neuregelung der Obhut nicht zuständig.