24. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei der Gegenpartei sodann die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Fürsprecher D.________, als Vertretung der Beschwerdegegnerin, wird aufgefordert, seine Kostennote für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen. Nach Eingang dieser Kostennote wird die Höhe der Parteientschädigung mit separater Verfügung bestimmt werden. 25. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG). 9 Das Gericht entscheidet: