23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werde die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Verfahren betreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sind kostenbefreit, solche zwischen den Eltern – wie vorliegend Art. 301a ZGB – jedoch nicht (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD;