Dem umzugswilligen hauptbetreuenden Elternteil kann hingegen nicht vorgeschrieben werden, mit dem Kind in der Schweiz zu verbleiben, selbst wenn dies die für das Kind beste Lösung wäre. Damit würde das Selbstbestimmungsrecht des umzugswilligen Elternteils übermässig beeinträchtigt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2016, in: FamPra.ch 2015 S. 249 und BGE 142 III 481 E. 2.5). 21.3 Die Beschwerdegegnerin ist der hauptbetreuende Elternteil von E.________ und sie hat den Wunsch, gemeinsam mit E.________ nach F.______[Ort], Deutschland zu ziehen.