ZGB räumt dem ebenfalls sorgeberechtigten, aber nicht hauptbetreuenden Elternteil kein Vetorecht gegen eine Übersiedlung des hauptbetreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland ein. Abzuwägen sind im Licht des Kindeswohls die Übersiedlung mit dem hauptbetreuenden Elternteil ins Ausland und der Verbleib beim bisher nicht hauptbetreuenden Elternteil in der Schweiz, was voraussetzt, dass dieser eine Alternative anbietet.