21. 21.1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB). 21.2 Die Gesetzesbestimmung von Art. 301a ZGB räumt dem ebenfalls sorgeberechtigten, aber nicht hauptbetreuenden Elternteil kein Vetorecht gegen eine Übersiedlung des hauptbetreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland ein.