Das Begehren des Beschwerdeführers, wonach E.________ bei ihm in der Schweiz bleiben solle, würde die Umteilung der Obhut an ihn bedingen. Die KESB bzw. das KESGer ist aber an die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung grundsätzlich gebunden, d.h. das KESGer darf die rechtskräftige Sorge- und Obhutszuteilung nicht abändern. Im vorliegenden Verfahren darf somit nicht über eine neue Obhutszuteilung entschieden werden, denn für die Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer ist das Gericht zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB).