134 Abs. 1 und 3 ZGB). 20.2 In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit ist zunächst festzuhalten, dass in der Scheidungsvereinbarung (gerichtlich genehmigt am 25. Mai 2018 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland, VB 4) der Parteien vereinbart wurde, dass Tochter E.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wird und die Obhut sowie der Wohnsitz bei der Beschwerdegegnerin liegt. Das Begehren des Beschwerdeführers, wonach E.________ bei ihm in der Schweiz bleiben solle, würde die Umteilung der Obhut an ihn bedingen.