20. 20.1 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Sind sich die Eltern hingegen nicht einig, dann entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde (Art. 134 Abs. 1 und 3 ZGB).