__ liege der KESB Mittelland Süd bis anhin nicht vor. Aufgrund der Reife von E.________ und ihrem positiven Umgang mit der momentanen Situation sei beim Entscheid über ihren Aufenthaltsort auf ihren geäusserten Willen abzustützen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass E.________ momentan weniger Mühe mit allfälligen Umfelds- und Aufenthaltsortwechseln habe, als mit der herrschenden Unsicherheit bezüglich ihrer Zukunft in der Schule und in ihrem sozialen Umfeld. Aus diesem Grund sei die aufschiebende Wirkung des Entscheids der KESB Mittelland Süd vom 14. August 2018 wieder herzustellen, da davon auszugehen sei, dass E.__