VB] 4) sei denn auch ein entsprechender Passus unter Ziff. 3.5. aufgenommen worden. Der Umfang des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers werde sich durch den Umzug nicht verändern. Die neue Arbeitssituation der Beschwerdegegnerin habe sich insofern geklärt, als sie eine Arbeitsstelle mit Beginn per 2. Januar 2019 antreten werde. Damit sie diesen Vertrag eingehen könne, müsse die Kündigung ihrer jetzigen Arbeitsstelle bis spätestens Ende Oktober 2018 beim Arbeitgeber eingegangen sein. Zudem müsse sie auch ihre Wohnung kündigen, wofür eine Frist von drei Monaten zu beachten sei.