als alleinerziehenden Vater betreuen zu können. Der Beschwerdegegnerin sei es mit ihrem Arbeitspensum demgegenüber durchaus möglich, E.________ neben der Schule vollständig selbst zu betreuen, soweit sie dies überhaupt noch brauche. Die Umstellung der hauptsächlichen Betreuung auf den Vater sei für E.________ eine weitaus grössere Umstellung, als der Wohnsitz- und Schulwechsel zurück nach F._____[Ort]. Die Umzugspläne seien auch bereits während der Verhandlungen im Hinblick auf die Ehescheidung Thema gewesen und in der Scheidungsvereinbarung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4) sei denn auch ein entsprechender Passus unter Ziff.