18. In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt Stellung: Es sei festzuhalten, dass E.________ mit ihren Eltern bis zu ihrem achten Lebensjahr in F._____[Ort] gelebt habe und auch die I.________ Schule besucht habe. Aus beruflichen Gründen sei der Beschwerdeführer in die Schweiz übergesiedelt, wohin ihm die Beschwerdegegnerin und die gemeinsame Tochter ca. eineinhalb Jahre später gefolgt seien.