Es sei korrekt, dass nach bisher tatsächlich gelebtem Betreuungskonzept die Mutter überwiegend die Bezugsperson für E.________ gewesen sei und der Beschwerdeführer etwas mehr arbeite als die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer könne sich seine Arbeitszeit jedoch sehr frei einteilen und problemlos auch von Zuhause aus arbeiten. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits sei ebenfalls aufgrund ihres Arbeitspensums auf Drittbetreuung angewiesen, weshalb dies nicht der ausschlaggebende Punkt sein könne.