17. In seiner Beschwerde vom 17. September 2018 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere BGE 142 III 481, sei die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren und die Motive des wegziehenden Elternteils stünden, ausser bei Rechtsmissbrauch, grundsätzlich nicht zur Debatte. Bei Wegzug des betreuenden Elternteils sei deshalb einzig zu entscheiden, ob das Wohl des Kindes unter der neuen Situation besser gewahrt sei, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es beim zurückbleibenden Elternteil verbleibe.