14. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 15. Vorliegend ficht der Beschwerdeführer die erteilte Zustimmung der Vorinstanz zum Wechsel des Aufenthaltsortes von E.________ von G._____[Ort], Schweiz, nach F.______[Ort], Deutschland, an.