12. Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 13. Auf die frist- (Art. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VRPG) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.