8. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (pag. 51 ff.) wies das KESGer den Antrag der Beschwerdegegnerin auf superprovisorischen Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 (pag. 55 ff.) beantragte die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Entscheids vom 14. August 2018 sei wiederherzustellen und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 3 II.