6. Mit Eingabe vom 26. September 2017 (recte: 26. September 2018) passte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren insofern an, als dass aufgrund mangelnder Zuständigkeit des KESGer auf einen Entscheid bezüglich Zuteilung der elterlichen Obhut verzichtet werde. Die angepassten Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd vom 14. August 2018 sei aufzuheben bzw. insofern abzuändern, als dem Wechsel des Aufenthaltsortes von E.________ von G._____[Ort], Schweiz, nach F.______[Ort], Deutschland, nicht zugestimmt wird.