134 Abs. 3 ZGB; E. 20.2). Kann der nicht obhutsberechtigte Elternteil keine bessere Alternative anbieten und führt der Umzug nicht zu einer Kindeswohlgefährdung, ist der Wunsch des umzugswilligen hauptbetreuenden Elternteils aufgrund der zu respektierenden Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit zu respektieren. Aufgrund mangelnder Kompetenz für die Zuteilung der Obhut an den derzeit nicht obhutsberechtigten Elternteil und mangelnder Alternative bei Gutheissung der Beschwerde, ist diese ohne materiellrechtliche Prüfung abzuweisen (E. 21.2). Erwägungen: I.