Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes, Zuständigkeit bzgl. Änderung der Obhutsregelung; Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit. Stellt der nicht obhutsberechtigte geschiedene Elternteil in einem Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) den Antrag, die Zustimmung des Wechsels des Aufenthaltsortes des Kindes sei zu verweigern bzw. das Kind sei bei ihm/ihr zu belassen, hätte dies die Umteilung der Obhut zur Folge. Über die Umteilung der Obhut entscheidet bei Uneinigkeit geschiedener Eltern aber das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht (Art. 134 Abs. 3 ZGB;