10 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (KES 18 648) wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt. 3. Für die Verfahren KES 18 647 und KES 18 648 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz gesprochen.