Die Höhe der amtlichen Entschädigung wird durch die in der Parteikostenverordnung festgesetzten Tarife begrenzt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG). In Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV zwischen CHF 400.00 und CHF 11‘800.00 pro Instanz. 16.3 Der oben genannte Rahmentarif ist auf alle Verwaltungsjustizverfahren des VRPG anzuwenden, nicht nur auf diejenigen des Kindes- und Erwachsenenschutzes.