à CHF 250.00 geltend. 16.2 Die Entschädigung des amtlichen Anwalts richtet sich nach Art. 42 KAG. Danach bezahlt der Kanton des amtlich bestellten Anwalts eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV) beträgt der Stundenansatz CHF 200.00. Die Höhe der amtlichen Entschädigung wird durch die in der Parteikostenverordnung festgesetzten Tarife begrenzt (vgl. Art.