36 Abs. 1 und Abs. 3 KESG die Vorinstanz als einsetzende Behörde zuständig. Die an die Kindesvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist daher durch die Vorinstanz festzusetzen und auszurichten (Art. 49 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 3 sowie Art. 37 KESG).