15. Dr. iur. G.________ wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 25. April 2018 als Kindesvertreterin eingesetzt. Die Einsetzung als Kindesvertreterin umfasst die Befugnis zur Vertretung des Kindes im Rechtsmittelverfahren (Art. 314abis Abs. 3 ZGB). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist für die Festsetzung der Entschädigung nur zuständig, wenn es selbst für das Rechtsmittelverfahren eine Verfahrensbeiständin oder einen Verfahrensbeistand eingesetzt hat. In allen anderen Fällen bleibt gemäss Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 KESG die Vorinstanz als einsetzende Behörde zuständig.