Nachdem jedoch behördliche Massnahmen zum Schutz des Kindes ergriffen werden müssen, ist das Verfahren in Anwendung der genannten Bestimmung kostenbefreit. 14.2 Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (KES 18 648) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 14.3 Die Mitbeteiligte verzichtete auf Teilnahme am Verfahren, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).