14. 14.1 Das Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen ist kostenlos (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Davon nicht erfasst und damit grundsätzlich kostenpflichtig sind Streitigkeiten betreffend den persönlichen Verkehr. Vorliegend bildet vordergründig zwar die Regelung des persönlichen Verkehrs Gegenstand der Differenzen zwischen den Parteien. Nachdem jedoch behördliche Massnahmen zum Schutz des Kindes ergriffen werden müssen, ist das Verfahren in Anwendung der genannten Bestimmung kostenbefreit.