Der Beizug eines Anwalts war gerechtfertigt, da es sich um einen nicht ganz einfachen Fall handelt, in dem auch die Kindsmutter anwaltlich vertreten ist. 13.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand. V.