13. 13.1 Die Voraussetzung der Prozessarmut ist erfüllt, da anhand der eingereichten Belege ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf nicht zu decken vermag. (vgl. auch Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2018). Da der persönliche Verkehr im Vergleich zum Resultat des Runden Tisches vom 18. Mai 2018 restriktiver geregelt wurde, kann die Beschwerde nicht als aussichtslos betrachtet werden. Der Beizug eines Anwalts war gerechtfertigt, da es sich um einen nicht ganz einfachen Fall handelt, in dem auch die Kindsmutter anwaltlich vertreten ist.