11. Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren (KES 18 648). Da in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG) ist in diesem Umfang auf das Gesuch nicht einzutreten.