9.3 Dass die Anordnung einer Begleitung der Besuche mit gutem Grund erfolgte, hat das Untertauchen des Beschwerdeführers mit E.________ am 12. September 2018 gezeigt. Damit hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass seiner Beteuerung, es liege keine Flucht-, Verschleppungs- und Entzugsgefahr vor, kein Glauben geschenkt werden darf. Ob und allenfalls mit welchen Schutzmassnahmen die Obhut