Von einer Entfremdung E.________ vom Beschwerdeführer kann bei zweiwöchentlichen persönlichen Kontakten und zwischenzeitlichen Telefonaten gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Juni 2018 und Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer muss indessen akzeptieren, dass er nicht mehr alleinige Bezugsperson E.________ ist. Zur neuen Lage gehört einerseits die Präsenz der Mutter, anderseits – und wesentlicher – die Betreuung E.________ durch die Institution.