9. 9.1 Die wesentlichen Elemente der aktuellen Situation wurden von der Vorinstanz korrekt beurteilt. Im Einklang mit der Kindesvertreterin hat die Vorinstanz das Bedürfnis von E.________ nach einer gewissen Ruhe in seiner turbulenten Situation hoch gewichtet und entschieden, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach weiter gehenden Kontakten vorderhand zurückstehen muss. Wenn der Beschwerdeführer dies als dem Kindeswohl abträglich erachtet, projiziert er seine Wünsche und Interessen auf diejenigen des Kindes.