8.2 Vorliegend verfügen die Eltern weiterhin über die gemeinsame elterliche Sorge für E.________, wobei die faktische Obhut in den letzten fünf Jahren vom Vater ausgeübt worden ist. E.________ wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in der F.________ untergebracht. Folglich steht E.________ derzeit nicht in der Obhut des Beschwerdeführers, so dass dieser gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr hat.