Angesichts der beschränkten Dauer, für welche die Regelung ausgelegt ist, und deren Flexibilität, welche es erlaubt, massgebenden Erkenntnissen aus dem Begutachtungsprozess bereits in dessen Verlauf Rechnung zu tragen, ist eine eingehende, rückwärtsgerichtete Sachverhaltsermittlung, wie sie der Beschwerdeführer postuliert, fehl am Platz. Vielmehr ist eine Regelung aufgrund der wesentlichen Elemente der aktuellen Situation zu treffen.