_ ist diese Situation und nicht eine frühere massgebend. Der Beschwerdeführer verkennt weiter, dass es vorliegend um eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit eines Verfahrens zur Neuregelung der Kinderbelange, wofür ein Gutachtensauftrag ansteht, geht. Angesichts der beschränkten Dauer, für welche die Regelung ausgelegt ist, und deren Flexibilität, welche es erlaubt, massgebenden Erkenntnissen aus dem Begutachtungsprozess bereits in dessen Verlauf Rechnung zu tragen, ist eine eingehende, rückwärtsgerichtete Sachverhaltsermittlung, wie sie der Beschwerdeführer postuliert, fehl am Platz.