nichts mehr zu tun haben wollen, anzweifeln lässt. Entscheidend ist jedoch, dass mit den rechtsgültigen Entscheiden der Vorinstanz vom 16. April und 28. Mai 2018 dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und E.________ in der F.________ untergebracht wurde, und dass die Kindsmutter neu in das Leben E.________ trat. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ ist diese Situation und nicht eine frühere massgebend.