Dabei verkennt er, dass es auch andere Sichtweisen auf diese Vorgeschichte gibt. Namentlich hat sich die ebenfalls sorgeberechtigte Kindsmutter seit 2014 unter Einschaltung der Behörden, aber erfolglos bemüht, Kontakt zum Beschwerdeführer und zum gemeinsamen Sohn herzustellen (vgl. Beilage 6 zum Gesuch der Mitbeteiligten um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und um Anordnung vorsorglicher [superprovisorischer] Massnahmen vom 3. April 2018, Vorakten, Lasche 7), was das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kindsmutter habe mit ihm und E.________ nichts mehr zu tun haben wollen, anzweifeln lässt.